Satzung des Fördervereins zur Rettung der  Dorfkirche   Bredenfelde e.V.


§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr


1. Der Verein führt den Namen "Förderverein zur Rettung der Dorfkirche Bredenfelde", im folgenden "Verein" genannt.

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

3. Nach erfolgter Eintragung lautet der Name "Förderverein zur Rettung der Dorfkirche Bredenfelde e.V."

4. Der Sitz des Vereins ist Dorfstrasse 30A in 17153 Bredenfelde.

5. Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.


§ 2

Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Rettung und Erhaltung der Dorfkirche Bredenfelde. Der Zweck wird verwirklicht durch Mitteleinwerbung und Eigenleistungen des Vereins. Die Kirchgemeinde Kittendorf des Kirchenkreises Stargard unterstützt dabei.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.

5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 3

Mitgliedschaft


1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen ab dem 18. Lebensjahr und juristische Personen sein.

2. Zur Aufnahme in den Verein muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme kann der Antragsteller eine Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Diese ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zu treffen.

4. Sind juristische Personen Mitglied des Vereins, so übertragen diese ihre Stimme einem Vertreter. Erklärungen dieses Vertreters verpflichten die juristische Person unmittelbar.

5. Vertreter nach § 3, Absatz 4 müssen dem Vorstand gegenüber schriftlich legitimiert werden.

6. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt zum Jahresende oder Tod der natürlichen Person bzw. durch Auflösung der juristischen Person bzw. durch Ausschluss.

7. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand zum Schluss des Kalenderjahres. Er muss nicht begründet werden. Das Kündigungsschreiben muss spätestens zum 01. Oktober dem Vorstand zugehen.

8. Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen und Zielen des Vereins in grober Weise zuwiederhandelt.


§ 4

Beiträge und Spenden


1. Der Verein bringt seine Mittel zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke durch die Mitgliedsbeiträge sowie durch Spenden auf, um deren Einwerbung sich der Verein bemüht.

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum 31. März eines jeden Jahres fällig.

4. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.


§ 5

Organe des Vereins


1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 6

Der Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzende, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Zusätzlich kann die Mitgliederversammlung bis zu drei Beisitzer wählen.

2. Der Vorsitzende, der stellvertrende Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils zu zweit.

3. Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl des Vorstandes der folgende Periode im Amt. Eine Wiederwahl des alten Vorstandes ist möglich. Von den Vorstandsmitgliedern muss wenigstens eines dem Kirchgemeinderat der Kirchgemeinde Kittendorf angehören.

4. Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen des Vereins und legt der Mitgliederversammlung jährlich Rechenschaft ab. Die Jahresrechnung wird durch zwei gewählte Vereinsmitglieder als Rechnungsprüfer kontrolliert.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier Mitglieder anwesend sind. In Vorstandssitzungen werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden einberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 7

Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze der Arbeit des Vereins. Ihre Aufgaben sind insbesondere:


- Die Wahl des Vorstandes

- Die Wahl des Kassenprüfers

- Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands und des Prüfberichts der Kassenprüfer

- Entlastung des Vorstands.


2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorsitzende hat die Mitgliederversammlung schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufungszeit beträgt zwei Wochen.

3. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Viertel der Mitglieder und unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird.


§ 8

Ablauf der Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzeden des Vorstande, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheitvon zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Die Wahl von Vorstandsmitgliedern erfolgt für jedes zu besetzende Ehrenamt einzeln und direkt. Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit gewählt.

3. Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt einzeln und direkt. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgen die Wahlen, Absatz zwei und drei betreffend, geheim.

4. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift (Protokoll) aufzunehmen. Diese ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen. Aus Kostengründen wird auf die Zusendung an die Vereinsmitglieder verzichtet.


§ 9

Satzungsänderung und Auflösung des Vereins


1. Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung sind nur durch eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitgliederversammlung zu beschließen.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Kirchgemeinde Kittendorf bzw. deren Rechtsnachfolgerin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Rettung und Erhaltung der Dorfkirche Bredenfelde zu verwenden hat. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.


§ 10

Gerichtsstand und Erfüllungsort


1. Gerichtsstand ist Demmin und Erfüllungsort Bredenfelde. Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 24. Juni 2011 beschlossen.


(Die Gründungsmitglieder haben die Satzung eigenhändig gezeichnet).